Todtenberger Feld, 56459 Rotenhain, Rheinland-Pfalz
Verkehrswert
28.600 €
Termin
1. Dezember 2026
09:30 Uhr
28.600€
Im ersten Termin: Unter 14.300 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 20.020 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
1. Dezember 2026 · 09:30 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Westerburg, Saal 127
Aktenzeichen
0012 K 0014/2025
Verfahren
Zwangsversteigerung
Nächste Schritte
Dienstag, 24. November 2026
Dienstag, 1. Dezember 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Rheinland-Pfalz · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
21.160 €
20.000 € Kaufpreis + 1.160 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 1.014 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
unbebautes
Ort
56459 Rotenhain
Eingetragen im Grundbuch von Rotenhain
| Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | m² | Blatt |
|---|---|---|---|---|
| Rotenhain (Gemeinde 56459 Rotenhain) | Flur 26 Nr. 58 | Landwirtschaftsfläche Todtenberger Feld | 11.877 | 450 BV Nr. 108 |
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
unbebautes, als Grünland genutztes Grundstück
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.
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