August-Bebel-Str. 46, 06712 Zeitz, Sachsen-Anhalt
Verkehrswert
32.000 €
Termin
25. Januar 2027
09:00 Uhr
32.000€
Im ersten Termin: Unter 16.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 22.400 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
25. Januar 2027 · 09:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Zeitz Saal 308
Aktenzeichen
0005 K 0012/2021
Nächste Schritte
Montag, 18. Januar 2027
Montag, 25. Januar 2027
ca. März 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Sachsen-Anhalt · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
23.276 €
22.000 € Kaufpreis + 1.276 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 1.115 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Gewerbeeinheit (z.B. Laden
Ort
06712 Zeitz
-infolge äußerer Inaugenscheinnahme -
Gewerbeeinheit in einem 4-geschossigen, unterkellerten Gebäude mit ausgebautem Mansardendach, Baujahr um 1910, 2001/2002 erfolgte Instandsetzung und Modernisierung, Nutzfläche ca. 61 m². Das Gesamtgebäude ist ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 (Bestandteil eines Denkmalbereichs) udn Nr. 4 (Bestandteil eines archäologischen Flächendenkmals) DenkmSchG LSA.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.