Moorstraße 12, 29614 Soltau, Niedersachsen
Verkehrswert
320.000 €
Termin
27. Januar 2027
09:15 Uhr
320.000€
Im Vergleich: 68 % über dem mittleren Verkehrswert der 89 Häuser, die aktuell in Niedersachsen versteigert werden (191.000 €).
Im ersten Termin: Unter 160.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 224.000 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
27. Januar 2027 · 09:15 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Soltau, Rühberg 13-15, 29614 Soltau, Saal II (A 1.06)
Aktenzeichen
0005 K 0013/2025
Nächste Schritte
Mittwoch, 20. Januar 2027
Mittwoch, 27. Januar 2027
ca. März 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Niedersachsen · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
236.992 €
224.000 € Kaufpreis + 12.992 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 11.357 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
29614 Soltau
Einfamilienhaus in der Rechtsform Eigentumswohnung Nr. 2 mit 4 Zimmer, Küche, Bad, WC, HWR Wfl. ca. 151 m². Baujahr 2003. Gartenanlage ist im Gemeinschaftseigentum. Sondernutzungsrecht an Carport. Auf dem Grundstück befindet sich eine weitere Eigentumswohnung in einem separatem Einfamilienhaus.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.