Merkwitzer Straße 128, 04758 Oschatz, Sachsen
Verkehrswert
50.000 €
Termin
3. Dezember 2026
10:00 Uhr
50.000€
Im Vergleich: 58 % unter dem mittleren Verkehrswert der 27 Häuser, die aktuell in Sachsen versteigert werden (120.000 €).
Im ersten Termin: Unter 25.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 35.000 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
3. Dezember 2026 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Saal 101, 1. OG, Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig
Aktenzeichen
0457 K 0232/2024
Nächste Schritte
Donnerstag, 26. November 2026
Donnerstag, 3. Dezember 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Sachsen · GrESt 5,5 %
Gesamtinvestition
37.205 €
35.000 € Kaufpreis + 2.205 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 1.775 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
04758 Oschatz
Merkwitzer Straße 128, 04758 Oschatz: EFH-Grdst., 543 m²; EFH als DHH, Bj. 1975, KG, EG, ausgeb. DG, massiv / konventionell, Ausbau vorw. a. d. Bj. und hygienisch desolat, stark ungepflegter Zustand, ca. 134 m² WFL; einfaches Nebengebäude; einfache/ ungepflegte Außenanlagen
Gutachten Download unter www.zvsachsen.de
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.