Brunnenrainstraße 9 und 7 a, 97816 Sendelbach, Bayern
Verkehrswert
621.000 €
Termin
18. November 2026
09:00 Uhr
621.000€
Im Vergleich: 13 % über dem mittleren Verkehrswert der 15 Mehrfamilienhäuser, die aktuell in Bayern versteigert werden (550.000 €).
Im ersten Termin: Unter 310.500 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 434.700 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
18. November 2026 · 09:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, EG Saal B 001
Aktenzeichen
0002 K 0007/2025
Verfahren
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
Nächste Schritte
Mittwoch, 11. November 2026
Mittwoch, 18. November 2026
ca. Dezember 2026
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Bayern · GrESt 3,5 %
Gesamtinvestition
453.705 €
435.000 € Kaufpreis + 18.705 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 22.055 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Dreifamilienhaus mit Garage sowie Einfamilienhaus
Ort
97816 Sendelbach
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Dreifamilienwohnhaus mit Doppelgarage
Wohnfläche, rd. 92 m² (Wohnung Erdgeschoss), rd. 88 m² (Wohnung Obergeschoss), rd. 46 m² (Wohnung Dachgeschoss).
Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um ein voll unterkellertes, zweigeschossiges Dreifamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Zelt- bzw. Walmdach) sowie um eine nicht unterkellerte, eingeschossige Doppelgarage mit Flachdach (zwei Fertigteilgaragen). Zwischen dem Wohnhaus und dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück befindet sich zudem ein Carport in Stahlbauweise. Dieser Carport befindet sich ca. hälftig auf dem Bewertungsgrundstück und hälftig auf dem Nachbargrundstück (ebenfalls Gegenstand der Wertermittlung).
Prinzipiell ist das Bewertungsgrundstück also ausgehend vom Nachbargrundstück überbaut, d.h. Stammgrundstück im Sinne des ZVG ist das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 2361/1, d.h. Eigentümer des Überbaus ist der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 2361/1.
Ebenso ist das Garagengebäude auf dem Bewertungsgrundstück nur über das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 2361/1 anfahrbar, ohne dass hier entsprechend (dinglich gesicherte) Vereinbarungen getroffen wurden.
Das ursprünglich ca. 1934 errichte Wohnhaus, wurde ca. 2007 um den UG-Anbau und die Terrassen- u. Balkonanlage erweitert. Umfängliche Modernisierungen erfolgten mit Schwerpunkt Ende der 1970er Jahre und zwischen 2000 und 2007.
Wohnung Erdgeschoss Eigennutz durch Antragstellerin, Wohnungen Ober- u. Dachgeschoss vermietet, Überbau des Carports auf das Flurstück 2361 (ca. 19 m², ausgehend vom Nachbargrundstück 2361/1, Stammgrundstück im Sinne des ZVG ist das Flurstück 2361/1, d.h. Eigentümer des Überbaus ist der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 2361/1).
Energieausweis lag nicht vor.
Hinsichtlich der Baumängel und Bauschäden wird auf die differenzierte Darstellung im Gutachten verwiesen.;
Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Voll unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus (Holz-Fertighaus mit konventionellem Keller) mit nicht ausgebautem Dachgeschoss (zwei höhenversetzte Pultdächer), Baujahr ca. 2002, eigengenutzt, Wfl. rd. 129 m²
Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um ein voll unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit nicht ausgebautem Dachgeschoss (zwei höhenversetzte Pultdächer). Zwischen dem Wohnhaus und dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Carport in Stahlbauweise. Dieser Carport befindet sich ca. hälftig auf dem Bewertungsgrundstück und hälftig auf dem Nachbargrundstück (ebenfalls Gegenstand der Wertermittlung).
Prinzipiell ist das Nachbargrundstück also ausgehend vom Bewertungsgrundstück überbaut, d.h. Stammgrundstück im Sinne des ZVG ist das Bewertungsgrundstück, d.h. Eigentümer des Überbaus ist der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 2361/1. Ebenso ist das Garagengebäude auf dem Nachbargrundstück nur über das Bewertungsgrundstück anfahrbar, ohne dass hier entsprechend (dinglich gesicherte) Vereinbarungen getroffen wurden.
Das ursprünglich 2002 errichtete Wohnhaus, wurde ca. zwischen 2003 und 2004 um die Terrassendecke erweitert. Im Übrigen wurden keine nennenswerten Erweiterungen/ Umbauten bzw. Modernisierungen seit dem Ursprungsbaujahr ausgeführt.
Immobilie eigengenutzt, d.h. Mietverhältnisse bestehen nicht.
Energieausweis lag nicht vor.
Hinsichtlich der Baumängel und Bauschäden wird auf die differenzierte Darstellung im Gutachten verwiesen.;
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Das Verkehrswertgutachten zu diesem Objekt liegt vor, die Auswertung steht aber noch aus. Bis dahin steht das amtliche Dokument vollständig zum Nachlesen bereit, kostenlos und ohne Konto.
Die Dokumente stehen in der Seitenspalte.
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