Marienstraße 5, 99768 Niedersachswerfen, Thüringen
Verkehrswert
72.400 €
Termin
21. Januar 2027
10:30 Uhr
72.400€
Im Vergleich: 13 % über dem mittleren Verkehrswert der 27 Häuser, die aktuell in Thüringen versteigert werden (64.000 €).
Im ersten Termin: Unter 36.200 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 50.680 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
21. Januar 2027 · 10:30 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Rudolf-Breitscheid-Straße 6, 99734 Nordhausen / Raum: 222 Sitzungssaal 1. OG
Aktenzeichen
0071 K 0014/2025
Verfahren
Zwangsversteigerung
Nächste Schritte
Donnerstag, 14. Januar 2027
Donnerstag, 21. Januar 2027
ca. März 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Thüringen · GrESt 6,5 %
Gesamtinvestition
54.723 €
51.000 € Kaufpreis + 3.723 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 2.586 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Wohnhaus mit Anbau
Ort
99768 Niedersachswerfen
zweigeschossiges Wohnhaus, Fachwerk, um 1900 errichtet, nicht unterkellert, Windfang, DG nicht ausgebaut, OG als Balkon ausgebildet, Wohnfläche ca. 110 qm, Vorgarten. eingeschossiger Anbau vorhanden, mittlerer Instandsetzungsbedarf
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.