15345 Petershagen/Eggersdorf, Brandenburg
Verkehrswert
14.000 €
Termin
24. November 2026
10:00 Uhr
14.000€
Im ersten Termin: Unter 7.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 9.800 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
24. November 2026 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Strausberg, Saal 2
Aktenzeichen
0003 K 0084/2025
Nächste Schritte
Dienstag, 17. November 2026
Dienstag, 24. November 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Brandenburg · GrESt 6,5 %
Gesamtinvestition
10.730 €
10.000 € Kaufpreis + 730 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 507 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
unbebautes Grundstück
Ort
15345 Eggersdorf
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Waldgrundstück, Wald mit älterer Kiefer (110 und 80 Jahre alt) sowie (untergeordnet) Eiche und Ahorn, teilweise hiebreif. Die Fläche liegt im Außenbereich (§35 BauGB), Landschaftsschutz- gebiet.
Lage: 15345 Petershagen / Eggersdorf
(Erschließung über einen Waldweg (Postbruchweg) an der Südseite)
weieter Details unter www.ZVG.com
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.