Halberstädter Straße 116/118, 39112 Magdeburg, Sachsen-Anhalt
Verkehrswert
185.000 €
Termin
9. Dezember 2026
10:00 Uhr
185.000€
Im ersten Termin: Unter 92.500 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 129.500 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
9. Dezember 2026 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Magdeburg, Saal 1
Aktenzeichen
0038 a K 0020/2025
Nächste Schritte
Mittwoch, 2. Dezember 2026
Mittwoch, 9. Dezember 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Sachsen-Anhalt · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
136.482 €
129.000 € Kaufpreis + 7.482 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 6.540 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Gewerbeeinheit (z.B. Laden
Ort
39112 Magdeburg
Teileigentum (Gewerbe) 1. Obergeschoss rechts VH, 157m² Nutzfläche (Empfang, 2 WC, 5 Büroräume, 1 Archivraum, Teeküche mit einfachem Küchenblock - ohne Wert) und ein Kellrraum. Eigennutzung lt. Aktenlage. Weiterer Zugang über Laubengang vorhanden. Klimananlage vorhanden (Set). Ein PKW Stellplatz ist zugeordnet. Baulasten bestehen (lt. Gutachten nicht wertmindernd). Weitere Details, Exposé und Gutachten (download) über www.zvg.com.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.