Poststraße 5, 39130 Magdeburg, Sachsen-Anhalt
Verkehrswert
140.000 €
Termin
11. Januar 2027
10:00 Uhr
140.000€
Im Vergleich: 59 % über dem mittleren Verkehrswert der 10 Eigentumswohnungen, die aktuell in Sachsen-Anhalt versteigert werden (88.250 €).
Im ersten Termin: Unter 70.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 98.000 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
11. Januar 2027 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Magdeburg, Saal 1
Aktenzeichen
0038 a K 0031/2025
Nächste Schritte
Montag, 4. Januar 2027
Montag, 11. Januar 2027
ca. Februar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Sachsen-Anhalt · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
103.684 €
98.000 € Kaufpreis + 5.684 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 4.969 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Eigentumswohnung
Ort
39130 Magdeburg
4-Raum Eigentumswohnung mit Terrasse (umbaut), Wohnfläche ca. 98m² (lt. Gutachten; lt. Mietvertrag: 88m²), ohne eigenen Stellplatz. Es bestehen Baulasten. Es besteht gerichtliche Zwangsverwaltung. Weitere Details, Exposé und Gutachten (download) unter www.zvg.com.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.