Steinstraße 1, 37441 Bad Sachsa, Niedersachsen
Verkehrswert
24.000 €
Termin
26. Januar 2027
10:00 Uhr
24.000€
Im Vergleich: 92 % unter dem mittleren Verkehrswert der 14 Mehrfamilienhäuser, die aktuell in Niedersachsen versteigert werden (305.000 €).
Im ersten Termin: Unter 12.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 16.800 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
26. Januar 2027 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Herzberg am Harz, Schloß 4, 37412 Herzberg am Harz, Raum: Saal 11
Aktenzeichen
0005 K 0002/2023
Verfahren
Zwangsversteigerung
Nächste Schritte
Dienstag, 19. Januar 2027
Dienstag, 26. Januar 2027
ca. März 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Niedersachsen · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
17.986 €
17.000 € Kaufpreis + 986 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 862 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Wohn-/Geschäftshaus
Ort
37441 Bad Sachsa
leerstehendes, teilweise unterkellertes Gebäudekomplex (Mauerwerk-/Holzfachwerksbauweise) bestehend aus Gaststätte und Wohnungen mit Garage. Bj. ca. 1900. Instandhaltungsrückstau sowie diverse Baumängel/Bauschäden
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.