Ketschendorfer Straße 70 b, 96450 Coburg, Bayern
Verkehrswert
93.000 €
Termin
24. November 2026
10:00 Uhr
93.000€
Im ersten Termin: Unter 46.500 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 65.100 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
24. November 2026 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Sitzungssaal G, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg
Aktenzeichen
0001 K 0055/2023
Verfahren
Zwangsversteigerung
Nächste Schritte
Dienstag, 17. November 2026
Dienstag, 24. November 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Bayern · GrESt 3,5 %
Gesamtinvestition
67.795 €
65.000 € Kaufpreis + 2.795 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 3.296 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
siehe Beschreibung
Ort
96450 Coburg
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
1 1/2 Zimmer-Wohnung mit Loggia, gelegen im ersten Obergeschoss des massiven, unterkellerten Mehrfamilienhauses Ketschendorfer Str. 70 b (Haus B)
Wfl. ca. 40,28 m² zzgl. 1 Kfz-Stellplatz und 1 Kellerabteil;
Baujahr um 1985
tlw. Renovierungsbedarf und Instandhaltungsrückstau;
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Das Verkehrswertgutachten zu diesem Objekt liegt vor, die Auswertung steht aber noch aus. Bis dahin steht das amtliche Dokument vollständig zum Nachlesen bereit, kostenlos und ohne Konto.
Die Dokumente stehen in der Seitenspalte.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.