Kreuzgasse 3, Steinbach, Hessen
Verkehrswert
306.000 €
Termin
3. Februar 2027
10:00 Uhr
306.000€
Im Vergleich: 29 % über dem mittleren Verkehrswert der 101 Häuser, die aktuell in Hessen versteigert werden (238.040 €).
Im ersten Termin: Unter 153.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 214.200 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
3. Februar 2027 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Raum 200, 2. OG, Kegelspielhaus, Am Anger 2, 36088 Hünfeld
Aktenzeichen
0022 K 0001/2026
Nächste Schritte
Mittwoch, 27. Januar 2027
Mittwoch, 3. Februar 2027
ca. März 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Hessen · GrESt 6,0 %
Gesamtinvestition
228.552 €
214.000 € Kaufpreis + 14.552 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 10.850 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
Steinbach
Die Begutachtung erfolgte lediglich nach dem äußeren Anschein. Grundstücksfläche insgesamt 1.236qm, bestehend aus einem alten Fachwerkhaus mit Anbau, Wohnfläche zirka 130qm, Kulturdenkmal und ca. 1800 erbaut, Scheune bzw. ein alter Nebentrakt, Gesamtfläche zirka 400qm, Einfamilienhaus (2004-Neubau), Wohnfläche ca. 176qm,
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.