Am Hammergraben 41 A, 03042 Sandow, Brandenburg
Verkehrswert
112.000 €
Termin
11. November 2026
11:00 Uhr
112.000€
Im Vergleich: 58 % unter dem mittleren Verkehrswert der 33 Häuser, die aktuell in Brandenburg versteigert werden (266.000 €).
Im ersten Termin: Unter 56.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 78.400 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
11. November 2026 · 11:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Cottbus, Thiemstr. 130, 03048 Cottbus, Erdgeschoss, Saal 022
Aktenzeichen
0059 K 0010/2025
Verfahren
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
Nächste Schritte
Mittwoch, 4. November 2026
Mittwoch, 11. November 2026
ca. Dezember 2026
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Brandenburg · GrESt 6,5 %
Gesamtinvestition
83.694 €
78.000 € Kaufpreis + 5.694 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 3.955 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
03042 Sandow
Das Grundstück ist mit einem instandsetzungsbedürftigen, freistehenden Einfamilienhaus (Fertigteilhaus; "Zenker-Haus-Typ Z 843"; eingeschossig, nicht unterkellert, ausgebautes Dachgeschoss; Bj. ca. 1995) bebaut.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.