Höhenweg 9, 57290 Neunkirchen, Nordrhein-Westfalen
Verkehrswert
214.000 €
Termin
9. Februar 2027
13:30 Uhr
214.000€
Im Vergleich: 25 % unter dem mittleren Verkehrswert der 120 Häuser, die aktuell in Nordrhein-Westfalen versteigert werden (285.000 €).
Im ersten Termin: Unter 107.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 149.800 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
9. Februar 2027 · 13:30 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Siegen, Hauptgebäude, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Etage E, Sitzungssaal 010
Aktenzeichen
0019 K 0036/2025
Nächste Schritte
Dienstag, 2. Februar 2027
Dienstag, 9. Februar 2027
ca. März 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Nordrhein-Westfalen · GrESt 6,5 %
Gesamtinvestition
160.950 €
150.000 € Kaufpreis + 10.950 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 7.605 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
Ort
57290 Neunkirchen
Bebauung laut Gutachten ohne Gewähr für die Richtigkeit:
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung; eingeschossig; unterkellert; Satteldach (ausgebaut); freistehend; Baujahr: 1983; Wohnflächen: Hauptwohnung: rd. 133 m², Einliegerwohnung: rd. 59 m²
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.