Heppenheimer Straße 7, 67549 Worms, Rheinland-Pfalz
Verkehrswert
230.000 €
Termin
20. November 2026
10:00 Uhr
230.000€
Im Vergleich: 35 % über dem mittleren Verkehrswert der 85 Häuser, die aktuell in Rheinland-Pfalz versteigert werden (170.000 €).
Im ersten Termin: Unter 115.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 161.000 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
20. November 2026 · 10:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
Saal: siehe amtliche Bekanntmachung
Aktenzeichen
0015 K K 0034/2025
Nächste Schritte
Freitag, 13. November 2026
Freitag, 20. November 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
Über Auctia, weil das Portal keine Direktlinks zulässt.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Rheinland-Pfalz · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
170.338 €
161.000 € Kaufpreis + 9.338 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 8.163 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
67549 Worms
Eingetragen im Grundbuch von Pfiffligheim
Gemarkung
Flur, Flur-
stück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
Pfiffligheim
Flur 1, Flurstück 313/5
Gebäude- und FreiflächeHeppenheimer Straße 7
186
2880
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.
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