Schwarzer Weg 1, 26969 Stollhamm, Niedersachsen
Verkehrswert
444.000 €
Termin
2. Dezember 2026
11:30 Uhr
444.000€
Im Vergleich: 132 % über dem mittleren Verkehrswert der 89 Häuser, die aktuell in Niedersachsen versteigert werden (191.000 €).
Im ersten Termin: Unter 222.000 € versagt das Gericht den Zuschlag, unter 310.800 € kann ein Gläubiger beantragen, ihn zu versagen.
Versteigerungstermin
2. Dezember 2026 · 11:30 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Nordenham, Bahnhofstraße 56, 26954 Nordenham, Raum: Saal II (1. Stock) Zimmer 120
Aktenzeichen
0001 K 0005/2025
Nächste Schritte
Mittwoch, 25. November 2026
Mittwoch, 2. Dezember 2026
ca. Januar 2027
Die Frist setzt das Gericht.
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Auctia Pro wertet sie für Sie aus.
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Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Niedersachsen · GrESt 5,0 %
Gesamtinvestition
329.038 €
311.000 € Kaufpreis + 18.038 € Nebenkosten
Keine Kosten: Sie wird beim Zuschlag aufs Gebot angerechnet (§ 68 ZVG).
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 15.768 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
26969 Stollhamm
Ein-/Zweifamilienhaus; eingeschossig, nicht unterkellert; ausgebautes Dachgeschoss; freistehend; rückwärtiger Anbau
Ursprungsjahr 1914; Umnutzung mit Komplettsanierung in 2023 (gem. Bauakte)
2023 vollständig modernisiert;
mit Stall/Schuppen
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Für dieses Objekt liegt kein Verkehrswertgutachten vor. Angaben zu Zustand, Mängeln, Grundbuch und Wertermittlung können deshalb nicht ausgewertet werden.
Maßgeblich sind die amtliche Bekanntmachung und der Termin beim Amtsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Auctia übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.